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Allgemeine Geschäftsbedingungen ArtikelAllgemeine Geschäftsbedingungen (abgekürzt häufig "AGB" genannt) sind nach deutschem Zivilrecht (§ 305 Abs. 1 BGB) alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Dabei ist es gleichgültig, ob die Bestimmung einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags (umgangssprachlich "das Kleingedruckte" genannt) bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgnommen werden. Ebenso ist für die Qualifizierung als Allgemeine Geschäftsbedingungen ohne Bedeutung, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat.
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Im Rahmen der in dem Privatrecht herrschenden Privatautonomie sieht das Gesetz zwar Regelungen für bestimmte Vertragstypen vor, erlaubt aber zumeist, dass die Vertragsparteien in dem Einzelfall in ihrem Vertrag ergänzende oder abweichende Regelungen treffen. Anders ist es ca. wenn eine gesetzliche Regelung nicht dispositiv (abdingbar) ist, sondern zwingend vorschreibt, dass von ihr in Verträgen nicht abgewichen werden darf.
Allgemeine Geschäftsbedingungen bewirken, dass der Vertragsschluss durch ein vorformuliertes Klauselwerk vereinfacht und standardisiert wird. Sie können in dem Schuldrecht neue, in dem Gesetz nicht vorgesehene Vertragstypen regeln. Sie verändern in der Regel gegenüber dem Gesetz die Risikoverteilung und Haftung zu Gunsten des Verwenders und erleichtern diesem die Vertragsabwicklung. Darin liegt zugleich die Gefahr, dass der Verwender als der wirtschaftlich Stärkere einseitige Regelungen durchsetzen kann, die sich vom Gerechtigkeitsgehalt des Gesetzesrechts zu weit entfernt. Daher besteht das Bedürfnis, Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Kontrolle zu unterwerfen und unvertretbaren Klauseln die Wirksamkeit abzusprechen. Während dies vom BGB ursprünglich der Rechtsprechung überlassen wurde, die einzelne Klauseln für nichtig erklären konnte, wenn sie sittenwidrig waren, hat der Gesetzgeber durch das am 1. April 1977 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) spezifische Regelungen zur Handhabung von AGB geschaffen. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts wurde das AGB-Gesetz wieder aufgehoben, seine Regelungen wurden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 mit ca. kleineren Änderungen in den §§ 305 - 310 BGB direkt in das BGB übernommen.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nach § 305 Abs. 2 BGB ca. Bestandteil des Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss ausdrücklich oder, wenn dieser Hinweis ca. unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlichen Aushang darauf hinweist und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise vom Inhalt der allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen. Die Einbeziehung ist bei der Personenbeförderung in dem Linienverkehr und den Bedingungen für Telekommunikation und Post erleichtert.
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Einzelne gesetzliche Regelungen |
- Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Überraschende allgemeine Geschäftsbedingungen, mit denen der andere Vertragsteil nach den Umständen nicht zu rechenen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
- Zweifel bei der Auslegung gehen zu Lasten des Verwenders.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen nach §§ 307 - 309 BGB einer Inhaltskontrolle. In §§ 308, 309 BGB wird eine größere Zahl von möglichen einzelnen Klauseln aufgezählt, die immer oder nach entsprechender vorzunehmender Wertung unwirksam sind.
§ 307 BGB sieht allgemein vor, dass Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Das ist in dem Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wenn sie wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
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